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Ziele

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke (§ 2 Abs.1 der Stiftungssatzung).

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Qulifizierung bedürftiger junger Menschen aus dem Großraum Bonn durch finanzielle und materielle Unterstützung (§ 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung).


Satzung der Ließem-Stiftung

in der Fassung vom 25. April 2018

 

Präambel

Die am 24.01.2005 in Königswinter-Oberdollendorf verstorbene Margareta Ließem hat durch Testament vom 11.09.1996 die Ließem-Stiftung mit Sitz in Bonn errrichtet und setzte sie zur Erbin ein. Das Testament wurde durch das Amtsgericht Bonn Geschäftsnummer 35 IV 1099/96 am 23.02.2005 eröffnet. Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Unterzeichner bestellt; das Testamentsvollstreckerzeugnis ist vom Amtsgericht Königswinter am 08.12.2005 unter der Geschäftsnummer 13 IV 59/05 erteilt worden.

Nach meinen Feststellungen besteht das der Stiftung - vorbehaltlich der Schlussabrechnung - zu übertragende Nachlassvermögen aus den sich aus dem Nachlassverzeichnis, das der Satzung beigefügt ist, ergebenden Positionen.

In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und designiertes Vorstandsmitglied habe ich mit Schreiben vom 20.09.2005 bei der Bezirksregierung Köln nach § 83 BGB die Genehmigung der Stiftung beantragt.

Als Testamentsvollstrecker und designiertes Vorstandsmitglied gebe ich der Stiftung unter Berücksichtigung der letztwilligen Anordnung der Stifterin in ihrem Testament zur Art und Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Verwaltung des Stiftungsvermögens nachstehende Satzung.

Die Satzung kann im Genehmigungsverfahren und zur Verwaltung notwendig werdende Änderungen erfahren.

Dies vorausgeschickt, wird die Satzung wie folgt festgelegt:

 

§1 Name, Sitz, Rechtsfrom

Die Stiftung führt den Namen Ließem-Stiftung. Ihr Sitz ist Bonn. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung Bürgerlichen Rechts.

 

§ 2 Stiftungszweck

1.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

2.

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Qualifizierung bedürftiger junger Menschen aus dem Großraum Bonn durch finanzielle und materielle Unterstützung.

Für die Beurteilung der Bedürftigkeit gelten die Bestimmungen in §53 Satz 1 Nr. 2 AO.

Die Förderung umfasst alle Anspruchsebenen von der Alphabetisierung über den nachträglichen Erwerb unterschiedlicher Schulabschlüsse, die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung bis zur Stipendienvergabe an begabte Studenten.

3.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beritstellung von Mitteln für:

a) Kurse zu dem Erwerb oder der Verbesserung von Elementarqualifikationen (insbesondere Lesen, Schreiben, Rechnen),

b) die Durchführung von organisierten Bildungsmaßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. der Fachoberschulreife,

c) die Förderung berufsbezogener Fortbildungen, jeweils in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer,

d) die Kostenübernahme von Unterrichtsmaterialien, Lehrgangsgebühren (z.B. Fernunterricht) und kursbezogenen Kosten (z.B. Fahrtkosten zur Prüfung) zur Vorbereitung und zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als Maßnahmen neben der Berufstätigkeit,

e) die Vergabe von Promotionsstipendien an bedürftige Studenten.

Die Stiftung kann die Mittel auch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, die die Mittel für die oben genannten Zwecke verwenden (§ 58 Nr. 1 AO).

Darüber hinaus kann die Stiftung ihfre Mittel teilweise, höchstens bis zu 50%, auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu begünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).

4.

Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung kann dazu verwendet werden, das Grab der Stifterin zu pflegen und ihr Andenken zu ehren (§ 58 Nr. 5 AO).

6.

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus dem um Verbindlichkeiten und eventuelle Vermächtnisse verminderten Nachlass von Frau Margareta Ließem.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1.

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

2.

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

3.

Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwender ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.

4.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Organe der Stiftung

1.

Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2.

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Kosten und auf eine angemessene Vergütungspauschale.

3.

Der Vorstand ist berechtigt, eine dem Umfang des Tagesgeschäftes der Stiftung entsprechende Geschäftsführung und gegebenenfalls weitere Hilfskräfte anzustellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied des Vorstands sein.

4.

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird von dem Stifter bestellt. Soweit der Stifter den Vorstand nicht vollständig bestellt, bestimmt der von dem Stifter eingesetzte Testamentsvollstrecker die Vorstandsmitglieder. Neue Vorstandsmitglieder werden später von den jeweils verbleibenden Vorstandsmitgliedern gewählt.

5.

Die Vorstandsmitglieder werden auf jeweils fünf Jahre bestellt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6.

Der Vorstand bestimmt nach seiner Wahl die weitere Geschäftsordnung für die Tätigkeit im Vorstand.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstands

1.

Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,

c) Buchführung über den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,

d) Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahrs,

e) Anzeige jeder Veränderung der Zusammensetzung des Vorstands an die Aufsichtsbehörde.

2.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder.

 

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

1.

Die Beschlüsse des Vorstands werden in Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.

2.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.

 

§ 8 Satzungsänderungen

1.

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks (§2) unmöglich oder kann dieser angesichts einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erfüllt werden, so kann der Vorstand mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder der Stiftung einen neuen Zweck geben.

2.

Andere Satzungsänderungen können von dem Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

3.

Über alle Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, ist die Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.

 

§ 9 Auflösung der Stiftung / Zusammenschluss

1.

Der Vorstand kann mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder den Zusammenschluss der Stiftung mit einer oder mehreren steuerbegünstigten Stiftungen oder die Auflöung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

2.

Beschlüsse gemäß Abs. 1 werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

 

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Universität Bonn, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungszweck ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 12 Aufsicht

1.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln.

Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

2.

Der Aufsichtsbehörde ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres von dem Vorstand ein Jahresabschluss mit Rechnungslegung und Bericht über das Geschäftsjahr vorzulegen.

 

 

Bonn, den 25.4.2018

Dr. Jürgen Hensen Prof. Dr. Harald Kuypers Hans Schmitt